JEDER WIRD ALT
SATZUNG
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Jeder Wird Alt.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Duisburg
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung
bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige
Situationen zu verbessern bzw. zu beseitigen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Aufbau eines Beratungsnetzwerkes innerhalb von Deutschland
• Beratung in den jeweiligen Beratungszentren
• Produktion von Videos zur Visualisierung und Erklärung staatlicher und
Kassenärztlicher Leistungen
• Öffentlichkeitsarbeit um der Bevölkerung das Leiden der alten
Menschen zu verdeutlichen, um Verständnis und Mitgefühl in die Breite
zutragen.
• Informationsarbeit um die Sorgen und Probleme der alten Menschen
aufzuzeigen.
• Heranführen Jugendlicher an wohltätige Arbeit.
• Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für alte Menschen.
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• Förderung der Altenpflege und Altenfürsorge.
• Förderung kultureller, therapeutischer und geselliger Veranstaltungen,
die dem Wohl alter und pflegebedürftiger Menschen dienlich sind.
• Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und anderen
Organisationen, die sich ebenfalls diesen Vereinszweck zum Ziel
gesetzt haben oder diesen unterstützen.
• Förderung sozialer Kontakte von alten und pflegebedürftigen Menschen.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Der Verein hat:
Fördermitglieder
Vereinsmitglieder (Stimmberechtigt)
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die
Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw.
finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt. Die Fördermitglieder erklären
bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten
des Vereins unterstützen wollen.
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Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der
Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.
Alles weitere regelt die Beitragsordnung Des Vereines, die dieser Satzung
als Anlage 1 angefügt wird.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche
Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende
des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die
Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von
mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im
Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der
Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die
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Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und
deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren
Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands,
Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren
Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Anschrift gerichtet war.
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Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst
auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu
Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt
werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
2. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder
bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht zu
erteilen.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6
Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins
werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist hauptamtlich tätig, er erhält eine angemessene
Vergütung.
Zu seiner Abberufung müssen die dahingehenden Beschlüsse der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst werden.Der Vorstand bleibt solange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.
§ 13 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an „Ärzte ohne Grenzen e.V.“ die das Vermögen ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Ort, Datum
Vorstandsvorsitzender Blagoja Stojkovski